Bei dieser Regelung handelt es sich um eine amtlich angeordnete Tatbestandsaufnahme; sie ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, an den keine besonderen Voraussetzungen geknüpft sind. Insbesondere ist dieses Institut von der vorsorglichen Beweisaufnahme nach kantonalem Prozessrecht zu unterscheiden. Die Ernennung der Sachverständigen geschieht, sobald eine Partei dies verlangt, ohne dass eine Beweisgefährdung, die Wahrscheinlichkeit eines Mangels oder eines Prozesses dargetan zu werden braucht. Das Verfahren setzt keinen Streit, ja nicht einmal eine Mängelrüge des Bestellers voraus (Gauch, Der Werkvertrag, 3.A., N 1036 ff.; LGVE 1986 I Nr. 12; SGGVP 1988 Nr. 50).