Nach § 173 Ziff. 9 ZPO ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig für den Erlass von Verfügungen im summarischen Verfahren, mit welchen die Prüfung des Werks durch Sachverständige unter Beurkundung des Befunds angeordnet wird. a) Die Tätigkeit von Sachverständigen gemäss Art. 367 Abs. 2 OR dient der Sicherung des Beweises für die Mangelhaftigkeit oder die Mängelfreiheit des abgelieferten Werks. Es handelt sich um amtliche Sachverständige, eingesetzt von der Behörde am Ort der Ablieferung des Werks (Zindel/Pulfer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 367 N 22; BGE 96 II 270). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine amtlich angeordnete Tatbestandsaufnahme;