Die dargelegten Grundsätze gelten bezüglich der Sicherung gefährdeter Beweise im Sinne von § 170 ZPO. Danach nimmt der Gerichtspräsident vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Prozesses Beweise im summarischen Verfahren ab, soweit ein Anspruch auf rasche Feststellung des Tatbestands besteht, oder wenn glaubhaft gemacht wird, die Beweiserhebung sei später wesentlich erschwert oder unmöglich, oder wenn die Beteiligten übereinstimmend ein wesentliches Interesse glaubhaft machen. Nach Art. 367 Abs. 2 OR ist zudem sowohl der Besteller als auch der Unternehmer berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werks durch Sachverständige und die Beurkundung des Befunds zu verlangen. Nach § 173 Ziff.