ZPO müsse dahingehend ausgelegt werden, dass Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen worden sei, von keiner der Parteien mit Rekurs angefochten werden könnten. Demgegenüber habe der Gesuchsteller - und allenfalls auch ein vom gerichtlichen Entscheid betroffener Dritter (§ 236 ZPO) - die Möglichkeit, Rekurs einzureichen, wenn der Gerichtspräsident die Anordnung der Beweissicherung verweigere. 2. Die dargelegten Grundsätze gelten bezüglich der Sicherung gefährdeter Beweise im Sinne von § 170 ZPO.