RBOG 1994 Nr. 30 Verhältnis zwischen werkvertraglicher Befundaufnahme und prozessualer Beweissicherung; Rechtsmittelmöglichkeiten Art. 367 Abs. 2 OR, § 170 aZPO (TG), § 235 aZPO (TG) 1. Nach § 235 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren der Rekurs gegen Erledigungsverfügungen zulässig. Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind nach § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Verfügungen betreffend Beweissicherung. In RBOG 1990 Nr. 34 hielt die Rekurskommission fest, § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO müsse dahingehend ausgelegt werden, dass Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen worden sei, von keiner der Parteien mit Rekurs angefochten werden könnten.