3. RBOG 1990 Nr. 34 ist somit dahingehend zu präzisieren, dass Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen worden ist, grundsätzlich zwar nach wie vor nicht mit Rekurs anfechtbar sind. Anderes gilt aber, wenn die Vorinstanz dabei willkürlich vorging. Rekurskommission, 7. Februar 1994, ZR 94 4