Dies trifft dann zu, wenn der Vorinstanz Willkür vorgeworfen werden muss, sei es, dass dem angeordneten Beweissicherungsverfahren massive Mängel anhaften, sei es, dass mit den verfügten Massnahmen das angestrebte Ziel, die Beweissicherung, gar nicht erreicht werden kann bzw. dass Ergänzungsfragen - obwohl notwendig - grundlos und damit willkürlich nicht zugelassen wurden. Unter solchen Umständen muss die betroffene Partei schon deshalb die Möglichkeit haben, Rekurs einzureichen, weil eine eigentliche formelle Rechtsverweigerung auch mit Aufsichtsbeschwerde nach § 242 ZPO gerügt werden könnte. 3.