Allein die Tatsache, dass sie dieses Begehren schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Prozesses stellen kann und darüber im summarischen Verfahren zu entscheiden ist, zeigt, dass diese Bestimmung nicht bezweckt, das Beweisverfahren gleichermassen vorzuziehen und letztlich sogar Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Voraussetzung dafür, dass Beweissicherungen verfügt werden, ist vielmehr, dass entweder ein Recht auf rasche Feststellung des Tatbestands besteht, dass glaubhaft gemacht wird, die Beweiserhebung sei später wesentlich erschwert oder unmöglich, oder dass die Beteiligten übereinstimmend ein wesentliches Interesse glaubhaft machen.