Die Rekurskommission kann sich dieser Auffassung nicht ohne Einschränkungen anschliessen. Eine Partei hat gemäss § 170 ZPO die Möglichkeit, den Erlass von Massnahmen zur Sicherung gefährdeter Beweise zu verlangen. Allein die Tatsache, dass sie dieses Begehren schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Prozesses stellen kann und darüber im summarischen Verfahren zu entscheiden ist, zeigt, dass diese Bestimmung nicht bezweckt, das Beweisverfahren gleichermassen vorzuziehen und letztlich sogar Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.