RBOG 1994 Nr. 29 Anfechtbarkeit von Verfügungen betreffend Beweissicherung; Präzisierung von RBOG 1990 Nr. 34 1. Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen worden ist, können gemäss RBOG 1990 Nr. 34 von keiner der Parteien mit Rekurs angefochten werden. 2. a) Die Vorinstanz und der Rekurrent gehen davon aus, nicht nur dann, wenn der Gerichtspräsident die Anordnung der Beweissicherung verweigere, sondern auch dann, wenn er dem dahingehenden Begehren zwar stattgegeben habe, es indessen ablehne, Präzisierungen zu veranlassen, bestehe die Möglichkeit, Rekurs einzureichen. Die Rekurskommission kann sich dieser Auffassung nicht ohne Einschränkungen anschliessen.