Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Rekursgegnerin im Rekursverfahren nunmehr die Auffassung vertritt, der Rekurs sei abzuweisen. Immerhin ist sich ihr neuer Rechtsvertreter der materiellen Problematik dieses Antrags bewusst, verweist er doch in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Schreiben der Rekursgegnerin vom 20. Mai 1994, mit dem diese ihrerseits den Vergleich als unverbindlich betrachtete. Die Rekursgegnerin ist bei jener Aussage zu behaften; insofern erscheint ihr nunmehriger Standpunkt im Rekursverfahren als in unzulässiger Weise widersprüchlich. Rekurskommission, 13. Juni 1994, ZR 94 83