Diese übereinstimmende Vertragsauflösung kam innerhalb der noch laufenden Rekursfrist gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts zustande. Im Ergebnis ist dies vergleichbar mit dem Fall, in welchem eine Partei von einer im Vergleich eingeräumten Widerrufsklausel Gebrauch macht. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Rekursgegnerin im Rekursverfahren nunmehr die Auffassung vertritt, der Rekurs sei abzuweisen.