12 OR N 7). Dies hat zumindest solange zu gelten, als das Gericht den Prozess noch nicht rechtskräftig abgeschrieben hat (Sträuli/Messmer, § 188 ZPO N 24). b) Im vorliegenden Fall erklärten sowohl die Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 19. Mai 1994 als auch die Rekursgegnerin in ihrem Brief vom Folgetag ausdrücklich, sie fühlten sich wegen Willensmangels an den Vergleich nicht mehr gebunden, bzw. sie betrachteten diesen als hinfällig. Damit aber liegt ein übereinstimmender Wille vor, wonach der Vergleich als aufgelöst zu betrachten ist. Diese übereinstimmende Vertragsauflösung kam innerhalb der noch laufenden Rekursfrist gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts zustande.