Sie sind aber nicht berechtigt, Parteierklärungen ohne Vorliegen derartiger Anfechtungsgründe einseitig zurückzunehmen. Anders verhält es sich einzig dann, wenn die Parteien übereinstimmend Abstand von ihrem Vergleich erklären, steht es den Beteiligten doch stets frei, einen geschlossenen Vertrag im gegenseitigen Einverständnis wieder aufzuheben (Merz, Vertrag und Vertragsschluss, 2. A., S. 59). Ausser der gegenseitigen, übereinstimmenden Willenserklärung bedarf die Aufhebung eines Vertrags keiner weiteren Formvorschriften, was sogar für formpflichtige Verträge gemäss Art. 12 OR gilt (Schmidlin, Berner Kommentar, Art. 12 OR N 7).