Der gerichtliche Vergleich stellt zugleich einen privatrechtlichen Vertrag dar, in dem die Parteien sich über die Beendigung des Prozesses verständigen (Sträuli/Messmer, § 188 ZPO N 23; Walder, Zivilprozessrecht, 3. A., § 25 N 14; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 393). Die Parteien sind wohl befugt, ihre eigenen Erklärungen gestützt auf die privatrechtlichen Vorschriften über Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit anzufechten. Sie sind aber nicht berechtigt, Parteierklärungen ohne Vorliegen derartiger Anfechtungsgründe einseitig zurückzunehmen.