Analoges hat aber auch mit Bezug auf den Rekurs im Sinne von §§ 234 ff. ZPO zu gelten, umso mehr, wenn ein Erledigungsbeschluss gemäss § 234 Ziff. 1 ZPO bereits ergangen ist, der Mangel aber noch innert der laufenden Rekursfrist geltend gemacht werden kann (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 188 N 25 und § 271 N 11). Der von der Rekurrentin geltend gemachte Willensmangel ist somit in diesem Verfahren zu prüfen. 3. a) Der gerichtliche Vergleich stellt zugleich einen privatrechtlichen Vertrag dar, in dem die Parteien sich über die Beendigung des Prozesses verständigen (Sträuli/Messmer, § 188 ZPO N 23; Walder, Zivilprozessrecht, 3. A., § 25 N 14;