Die Revision ist innerhalb von 10 Jahren seit der Eröffnung des Erkenntnisses und binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes zulässig, wenn beim zugrundeliegenden Vergleich nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist (§ 246 Ziff. 2 lit. b ZPO). Mit dieser Formulierung in der neuen Zivilprozessordnung wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass auf Prozesserklärungen die einschlägigen zivilrechtlichen Grundsätze Anwendung finden (RBOG 1988 Nr. 26). Diese Grundsätze gelten nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vorbehaltlos für die Revision gemäss §§ 245 ff. ZPO. Analoges hat aber auch mit Bezug auf den Rekurs im Sinne von §§ 234 ff.