RBOG 1994 Nr. 28 Rechtsmittel gegen einen Abschreibungsbeschluss; Rücktritt vom Vergleich durch übereinstimmende Willenserklärung §§ 234 ff. aZPO (TG), §§ 254 f. aZPO (TG) 1. Zwischen den Parteien war ein Forderungsprozess hängig. Weil sie einen Vergleich abschlossen, schrieb das Bezirksgericht die Klage als erledigt ab. Die Rekurrentin reicht unter Berufung auf Irrtum Rekurs ein. 2. Die Revision ist innerhalb von 10 Jahren seit der Eröffnung des Erkenntnisses und binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes zulässig, wenn beim zugrundeliegenden Vergleich nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist (§ 246 Ziff.