Dieser Schutzgedanke entfällt beim Verwandtenunterstützungsprozess hinsichtlich mündiger Ansprecher. Ein öffentliches Interesse, das die volle Verfügung über den Streitgegenstand oder die Stoffsammlung den Parteien entziehen könnte, ist hier nicht ersichtlich. 5. Anzuwenden ist demnach auf das vorliegende Prozessthema das ordentliche Verfahren, ohne Sonderform des beschleunigten Verfahrens. Obergericht, 25. Januar 1994, ZB 93 95