SJZ 88, 1992, S. 316) und verbietet eine Zuordnung zum thurgauischen Untersuchungsverfahren. Art. 280 ZGB dient - anders als Art. 254 ZGB - nicht primär der autoritativen Feststellung der materiellen Wahrheit, sondern richtet sich auf den Schutz der schwächeren Partei, nämlich des unterhaltsbedürftigen Kinds (vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4.A., N 21.05; Stettler, Schweiz. Privatrecht, III/2, S. 340), worunter eben das "unmündige" Kind zu verstehen ist. Dieser Schutzgedanke entfällt beim Verwandtenunterstützungsprozess hinsichtlich mündiger Ansprecher.