280 ZGB bezüglich der Untersuchungspflicht des Richters erheblich relativiert; namentlich gilt dort die "Offizialmaxime" nicht mehr, weil keine unmittelbare Wechselwirkung zwischen Kinderunterhalt und Bemessung der Scheidungsrente entsteht und sich die Interessenlage völlig anders präsentiert; damit sind etwa neue Anträge im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 118 II 93 ff.). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den Verwandtenunterstützungsprozess übertragen. Der vorliegende Prozessgegenstand erheischt demnach eine grosszügige Handhabung der Verhandlungsmaxime (LGVE 1990 I Nr. 5 = SJZ 88, 1992, S. 316)