Auch diesbezüglich präjudiziert das Bundesrecht jedoch nichts. Das kantonale Untersuchungsverfahren konnte und kann nach dem Gesetzeswortlaut den Verwandtenunterstützungsprozess nicht erfassen, da keine "Streitigkeit über das Ehe- und Kindesverhältnis" vorliegt. Den Ausschluss des Untersuchungsverfahrens untermauert im weiteren die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche im Unterhaltsprozess mündiger Kinder den für jene Fälle nach Wortlaut und Systematik klar anwendbaren Art. 280 ZGB bezüglich der Untersuchungspflicht des Richters erheblich relativiert;