280 ZGB bewirkt auf kantonaler Ebene, dass die Verwandtenunterstützung nicht mehr dem beschleunigten Verfahren anfallen kann. Massgeblich beruht die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens im Bereich des Kindesrechts auf den prägenden Komponenten der Dringlichkeit bezüglich des Unterhalts einerseits und der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Kind und Eltern andererseits. Im Verwandtenunterstützungsprozess liegt zwar das erste, nicht aber das zweite Element - zumindest nicht in jedem Fall - vor. Dies rückt den vorliegenden Prozess aus dem Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens.