Zürich 1979, S. 37 ff.; Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10.A., S. 342). Eine uneingeschränkte Uebernahme von Art. 280 Abs. 1 ZGB auf den Verwandtenunterstützungsprozess wird vom Gesetzeswortlaut nicht verlangt und führt zu weit (wohl anders Banzer, S. 195 f., welcher zudem für die Offizialmaxime mit richterlicher Sachverhaltserforschung plädiert, die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen aber dennoch weitgehend dem Kläger überbindet). Die nur sinngemässe Anwendung der Verfahrensvorschriften nach Art. 280 ZGB bewirkt auf kantonaler Ebene, dass die Verwandtenunterstützung nicht mehr dem beschleunigten Verfahren anfallen kann.