Zwar verweist Art. 329 Abs. 3 ZGB in verfahrenstechnischer Hinsicht auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und den Uebergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen. Jedoch gelten diese Vorschriften nur "entsprechend", mithin also sinngemäss und nicht uneingeschränkt. Kern dieser Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZGB, welche der Bundesgesetzgeber 1978 in Kraft treten liess, war die Ueberführung der Entscheidkompetenz an den Richter und nicht mehr, wie noch unter früherer Regelung (Art. 329 Abs. 3 aZGB), an irgendeine "zuständige Behörde" (vgl. Banzer, Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328/329 ZGB, Diss. Zürich 1979, S. 37 ff.;