Die einschneidenden prozessualen Folgen wie Herabsetzung der Fristen, erschwerte Voraussetzung der Fristerstreckung, kein Einfluss von Gerichtsferien (§ 151 ZPO), welche sich ja auch bei einseitig gelagerten Schutzzwecken durchaus nicht nur zugunsten der schutzbedürftigen Partei auswirken können, verbieten es, das beschleunigte Verfahren über die explizit zugewiesenen Gegenstände hinaus wirken zu lassen. 4. Das Bundesrecht erzwingt auf kantonaler Ebene keine Zuweisung des vorliegenden Prozesses in das Untersuchungsverfahren oder die Sonderform des beschleunigten Verfahrens. Zwar verweist Art.