Die prozessuale Norm beschränkt sich danach auf das eigentliche Kindesrecht. Immerhin öffnet § 150 Ziff. 14 ZPO für "andere durch die Gesetzgebung einem raschen Verfahren zugeordnete Angelegenheiten" einen Auffangtatbestand. Indessen ruft diese Klausel insofern nach einer engen Auslegung, als sie nur ausdrückliche - zumeist bundesrechtlich statuierte - Anordnungen des raschen Verfahrens umsetzt. Zu denken ist hier an im Katalog noch fehlende, da erst später in Kraft tretende Vorschriften. Die einschneidenden prozessualen Folgen wie Herabsetzung der Fristen, erschwerte Voraussetzung der Fristerstreckung, kein Einfluss