1 ZPO), ohne dass dem Untersuchungsverfahren damit ein verbreiterter Anwendungsbereich zugedacht worden wäre. Mit dem neuen Wortlaut sind dadurch nach historischer, systematischer und teleologischer Auslegung zwar der siebte und achte Titel der 2. Abteilung/2. Teil des ZGB erfasst (Entstehung des Kindesverhältnisses, Wirkungen des Kindesverhältnisses), nicht aber der neunte Titel (Familiengemeinschaft). 3. Die mit der neuen Zivilprozessordnung geschaffene Sonderform des beschleunigten Verfahrens (§§ 150 f. ZPO) übernahm gewisse, früher dem Untersuchungsverfahren zugewiesene Prozessgegenstände und stellte ihnen eine ganze Reihe weiterer zur Seite. Der Katalog der in § 150 Ziff.