Die Aufzählung für den Anwendungsbereich des Untersuchungsverfahrens nach der neuen Zivilprozessordnung wurde denn auch neu gefasst. Die nach § 181 Ziff. 1 aZPO umschriebenen "Verlöbnis-, Ehe- und Vaterschaftssachen" wichen den "Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis" (§ 152 Ziff. 1 ZPO), ohne dass dem Untersuchungsverfahren damit ein verbreiterter Anwendungsbereich zugedacht worden wäre.