2) Platz. Dabei erfuhr der Zugriff dieses Untersuchungsverfahrens eine Neugestaltung und wurde durch die in der Gesetzesrevision neugeschaffene Sonderform des beschleunigten Verfahrens namentlich von der Gewährleistung der bundesrechtlich in verschiedenen Fällen geforderten Raschheit entlastet, welche früher dem Untersuchungsverfahren angefallen waren (§§ 181 ff. aZPO), etwa im Bereich der betreibungsrechtlichen Behelfe. Die Aufzählung für den Anwendungsbereich des Untersuchungsverfahrens nach der neuen Zivilprozessordnung wurde denn auch neu gefasst.