Das Untersuchungsverfahren - im Zuge der parlamentarischen Beratung als "Perle der Justiz" gerühmt (Grossratsprotokoll Nr. 198 vom 21. März 1988, S. 7, Votum des Kommissionspräsidenten) - greift gemäss § 152 ZPO in allen vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis (Ziff. 1) sowie bei Klagen auf Entmündigung bzw. Entzug der elterlichen Gewalt (Ziff. 2)