Für die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB, wie sie hier im Streit liegt und welche unbestrittenermassen auch bei Subrogation des Gemeinwesens dem Privatrecht untersteht (BGE 106 II 290), findet weder das Untersuchungsverfahren noch das ordentliche Verfahren in seiner besonderen Ausgestaltung als beschleunigtes Verfahren Anwendung. Das Untersuchungsverfahren - im Zuge der parlamentarischen Beratung als "Perle der Justiz" gerühmt (Grossratsprotokoll Nr. 198 vom 21. März 1988, S. 7, Votum des Kommissionspräsidenten) - greift gemäss § 152 ZPO in allen vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis (Ziff.