Es handelt sich beim beschleunigten Verfahren mithin nicht um eine dritte Verfahrensart, sondern um eine auf dringliche Behandlung ausgerichtete Sonderform des Prozesses. Ob diese Sonderform nicht nur, wie vom Gesetzgeber anvisiert, auf Prozesse im ordentlichen Verfahren Anwendung finden könnte, sondern auch mit solchen des Untersuchungsverfahrens kombinierbar wäre, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. 2. Für die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art.