Einen anderen Bereich beschlägt das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO, welches sich von den beiden vorerwähnten Verfahrensarten nicht strukturell abhebt, sondern lediglich bestimmte, ausgewählte Streitgegenstände einer raschen Erledigung zuführen will. Die dazu vom Gesetzgeber angeordneten Massnahmen gemäss § 151 ZPO enthalten denn auch keinerlei Vorkehren zu besonders gearteter Tatsachenermittlung; vielmehr ist das prozessuale Instrumentarium einzig der zeitlichen Komponente der Raschheit verpflichtet. Es handelt sich beim beschleunigten Verfahren mithin nicht um eine dritte Verfahrensart, sondern um eine auf dringliche Behandlung ausgerichtete Sonderform des Prozesses.