Es ist hingegen nicht mit allen Verfahren gleichzusetzen, in welchen das Bundesrecht die richterliche Sachverhaltsermittlung erzwingt. Soweit nicht das Untersuchungsverfahren zur Anwendung gelangt, gelten grundsätzlich die Regeln des ordentlichen Verfahrens, worauf das Untersuchungsverfahren ergänzend verweist. Einen anderen Bereich beschlägt das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO, welches sich von den beiden vorerwähnten Verfahrensarten nicht strukturell abhebt, sondern lediglich bestimmte, ausgewählte Streitgegenstände einer raschen Erledigung zuführen will.