Beim letztgenannten Verfahren handelt es sich um ein besonders geartetes, vom kantonalen Gesetzgeber geschaffenes Verfahren, welches zwar durchaus zur Verwirklichung bundesrechtlicher Vorgaben berufen ist, sich jedoch im wesentlichen durch ein Vorverfahren vor einem Instruktionsrichter und weitere Eigenheiten sekundärer Natur (beispielsweise Vorschusspflicht, § 76 Abs. 1 ZPO; Unzulässigkeit einer Klageschrift, § 157 ZPO; besondere Regelung der Säumnis und der persönlichen Befragung, § 154 ZPO) kennzeichnet. Es ist hingegen nicht mit allen Verfahren gleichzusetzen, in welchen das Bundesrecht die richterliche Sachverhaltsermittlung erzwingt.