RBOG 1994 Nr. 27 Klagen auf Verwandtenunterstützung gehören ins ordentliche Verfahren 1. Das thurgauische Zivilprozessrecht unterscheidet grundsätzlich - nebst der hier nicht weiter zu verfolgenden Verfahrensart des Summariums - zwischen dem ordentlichen Verfahren und dem Untersuchungsverfahren nach §§ 152 ff. ZPO. Beim letztgenannten Verfahren handelt es sich um ein besonders geartetes, vom kantonalen Gesetzgeber geschaffenes Verfahren, welches zwar durchaus zur Verwirklichung bundesrechtlicher Vorgaben berufen ist, sich jedoch im wesentlichen durch ein Vorverfahren vor einem Instruktionsrichter und weitere Eigenheiten sekundärer Natur (beispielsweise Vorschusspflicht, § 76 Abs. 1 ZPO;