{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--27_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-27", "Checksum": "213f6c671f5fa39bb985cd6ad4a3a2ef"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klagen auf Verwandtenunterstützung gehören ins ordentliche Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:12", "Checksum": "6e46a72adb4a2c7cd9e03b86859c0865", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27\nRegeste:\nKlagen auf Verwandtenunterstützung gehören ins ordentliche Verfahren\n\n\n4. Das Bundesrecht erzwingt auf kantonaler Ebene keine Zuweisung des vorliegenden Prozesses in das Untersuchungsverfahren oder die Sonderform des beschleunigten Verfahrens. Zwar verweist Art. 329 Abs. 3 ZGB in verfahrenstechnischer Hinsicht auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und den Uebergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen. Jedoch gelten diese Vorschriften nur \"entsprechend\", mithin also sinngemäss und nicht uneingeschränkt. Kern dieser Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZGB, welche der Bundesgesetzgeber 1978 in Kraft treten liess, war die Ueberführung der Entscheidkompetenz an den Richter und nicht mehr, wie noch unter früherer Regelung (Art. 329 Abs. 3 aZGB), an irgendeine \"zuständige Behörde\" (vgl. Banzer, Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328/329 ZGB, Diss. Zürich 1979, S. 37 ff.; Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10.A., S. 342). Eine uneingeschränkte Uebernahme von Art. 280 Abs. 1 ZGB auf den Verwandtenunterstützungsprozess wird vom Gesetzeswortlaut nicht verlangt und führt zu weit (wohl anders Banzer, S. 195 f., welcher zudem für die Offizialmaxime mit richterlicher Sachverhaltserforschung plädiert, die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen aber dennoch weitgehend dem Kläger überbindet). Die nur sinngemässe Anwendung der Verfahrensvorschriften nach Art. 280 ZGB bewirkt auf kantonaler Ebene, dass die Verwandtenunterstützung nicht mehr dem beschleunigten Verfahren anfallen kann. Massgeblich beruht die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens im Bereich des Kindesrechts auf den prägenden Komponenten der Dringlichkeit bezüglich des Unterhalts einerseits und der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Kind und Eltern andererseits. Im Verwandtenunterstützungsprozess liegt zwar das erste, nicht aber das zweite Element - zumindest nicht in jedem Fall - vor. Dies rückt den vorliegenden Prozess aus dem Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens. Das gilt um so mehr, als das Bundesrecht die Kantone in ihrer zivilprozessualen Rechtsetzungskompetenz nicht weiter beschneiden darf, als dies zur Durchsetzung des Bundesrechts unabdingbar ist (vgl. BGE 118 II 310 = Pra 82, 1993, Nr. 166 S. 645).\nFraglich mag noch sein, ob zumindest der Hinweis über Art. 280 Abs. 2 ZGB zum Untersuchungsverfahren führen müsste. Auch diesbezüglich präjudiziert das Bundesrecht jedoch nichts. Das kantonale Untersuchungsverfahren konnte und kann nach dem Gesetzeswortlaut den Verwandtenunterstützungsprozess nicht erfassen, da keine \"Streitigkeit über das Ehe- und Kindesverhältnis\" vorliegt. Den Ausschluss des Untersuchungsverfahrens untermauert im weiteren die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche im Unterhaltsprozess mündiger Kinder den für jene Fälle nach Wortlaut und Systematik klar anwendbaren Art. 280 ZGB bezüglich der Untersuchungspflicht des Richters erheblich relativiert; namentlich gilt dort die \"Offizialmaxime\" nicht mehr, weil keine unmittelbare Wechselwirkung zwischen Kinderunterhalt und Bemessung der Scheidungsrente entsteht und sich die Interessenlage völlig anders präsentiert; damit sind etwa neue Anträge im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 118 II 93 ff.). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den Verwandtenunterstützungsprozess übertragen. Der vorliegende Prozessgegenstand erheischt demnach eine grosszügige Handhabung der Verhandlungsmaxime (LGVE 1990 I Nr. 5 = SJZ 88, 1992, S. 316) und verbietet eine Zuordnung zum thurgauischen Untersuchungsverfahren. Art. 280 ZGB dient - anders als Art. 254 ZGB - nicht primär der autoritativen Feststellung der materiellen Wahrheit, sondern richtet sich auf den Schutz der schwächeren Partei, nämlich des unterhaltsbedürftigen Kinds (vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4.A., N 21.05; Stettler, Schweiz. Privatrecht, III/2, S. 340), worunter eben das \"unmündige\" Kind zu verstehen ist. Dieser Schutzgedanke entfällt beim Verwandtenunterstützungsprozess hinsichtlich mündiger Ansprecher. Ein öffentliches Interesse, das die volle Verfügung über den Streitgegenstand oder die Stoffsammlung den Parteien entziehen könnte, ist hier nicht ersichtlich.\n5. Anzuwenden ist demnach auf das vorliegende Prozessthema das ordentliche Verfahren, ohne Sonderform des beschleunigten Verfahrens.\nObergericht, 25. Januar 1994, ZB 93 95"}