{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--27_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-27", "Checksum": "213f6c671f5fa39bb985cd6ad4a3a2ef"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Klagen auf Verwandtenunterstützung gehören ins ordentliche Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:52:12", "Checksum": "6e46a72adb4a2c7cd9e03b86859c0865", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 27\nRegeste:\nKlagen auf Verwandtenunterstützung gehören ins ordentliche Verfahren\n\nRBOG 1994 Nr. 27\nKlagen auf Verwandtenunterstützung gehören ins ordentliche Verfahren\n1. Das thurgauische Zivilprozessrecht unterscheidet grundsätzlich - nebst der hier nicht weiter zu verfolgenden Verfahrensart des Summariums - zwischen dem ordentlichen Verfahren und dem Untersuchungsverfahren nach §§ 152 ff. ZPO. Beim letztgenannten Verfahren handelt es sich um ein besonders geartetes, vom kantonalen Gesetzgeber geschaffenes Verfahren, welches zwar durchaus zur Verwirklichung bundesrechtlicher Vorgaben berufen ist, sich jedoch im wesentlichen durch ein Vorverfahren vor einem Instruktionsrichter und weitere Eigenheiten sekundärer Natur (beispielsweise Vorschusspflicht, § 76 Abs. 1 ZPO; Unzulässigkeit einer Klageschrift, § 157 ZPO; besondere Regelung der Säumnis und der persönlichen Befragung, § 154 ZPO) kennzeichnet. Es ist hingegen nicht mit allen Verfahren gleichzusetzen, in welchen das Bundesrecht die richterliche Sachverhaltsermittlung erzwingt. Soweit nicht das Untersuchungsverfahren zur Anwendung gelangt, gelten grundsätzlich die Regeln des ordentlichen Verfahrens, worauf das Untersuchungsverfahren ergänzend verweist.\nEinen anderen Bereich beschlägt das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO, welches sich von den beiden vorerwähnten Verfahrensarten nicht strukturell abhebt, sondern lediglich bestimmte, ausgewählte Streitgegenstände einer raschen Erledigung zuführen will. Die dazu vom Gesetzgeber angeordneten Massnahmen gemäss § 151 ZPO enthalten denn auch keinerlei Vorkehren zu besonders gearteter Tatsachenermittlung; vielmehr ist das prozessuale Instrumentarium einzig der zeitlichen Komponente der Raschheit verpflichtet. Es handelt sich beim beschleunigten Verfahren mithin nicht um eine dritte Verfahrensart, sondern um eine auf dringliche Behandlung ausgerichtete Sonderform des Prozesses. Ob diese Sonderform nicht nur, wie vom Gesetzgeber anvisiert, auf Prozesse im ordentlichen Verfahren Anwendung finden könnte, sondern auch mit solchen des Untersuchungsverfahrens kombinierbar wäre, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.\n2. Für die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB, wie sie hier im Streit liegt und welche unbestrittenermassen auch bei Subrogation des Gemeinwesens dem Privatrecht untersteht (BGE 106 II 290), findet weder das Untersuchungsverfahren noch das ordentliche Verfahren in seiner besonderen Ausgestaltung als beschleunigtes Verfahren Anwendung.\nDas Untersuchungsverfahren - im Zuge der parlamentarischen Beratung als \"Perle der Justiz\" gerühmt (Grossratsprotokoll Nr. 198 vom 21. März 1988, S. 7, Votum des Kommissionspräsidenten) - greift gemäss § 152 ZPO in allen vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis (Ziff. 1) sowie bei Klagen auf Entmündigung bzw. Entzug der elterlichen Gewalt (Ziff. 2) Platz. Dabei erfuhr der Zugriff dieses Untersuchungsverfahrens eine Neugestaltung und wurde durch die in der Gesetzesrevision neugeschaffene Sonderform des beschleunigten Verfahrens namentlich von der Gewährleistung der bundesrechtlich in verschiedenen Fällen geforderten Raschheit entlastet, welche früher dem Untersuchungsverfahren angefallen waren (§§ 181 ff. aZPO), etwa im Bereich der betreibungsrechtlichen Behelfe. Die Aufzählung für den Anwendungsbereich des Untersuchungsverfahrens nach der neuen Zivilprozessordnung wurde denn auch neu gefasst. Die nach § 181 Ziff. 1 aZPO umschriebenen \"Verlöbnis-, Ehe- und Vaterschaftssachen\" wichen den \"Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis\" (§ 152 Ziff. 1 ZPO), ohne dass dem Untersuchungsverfahren damit ein verbreiterter Anwendungsbereich zugedacht worden wäre. Mit dem neuen Wortlaut sind dadurch nach historischer, systematischer und teleologischer Auslegung zwar der siebte und achte Titel der 2. Abteilung/2. Teil des ZGB erfasst (Entstehung des Kindesverhältnisses, Wirkungen des Kindesverhältnisses), nicht aber der neunte Titel (Familiengemeinschaft).\n3. Die mit der neuen Zivilprozessordnung geschaffene Sonderform des beschleunigten Verfahrens (§§ 150 f. ZPO) übernahm gewisse, früher dem Untersuchungsverfahren zugewiesene Prozessgegenstände und stellte ihnen eine ganze Reihe weiterer zur Seite. Der Katalog der in § 150 Ziff. 1-14 ZPO aufgezählten Prozessthemen ist allerdings nicht nur abschliessend, was schon im Lichte der Rechtssicherheit und im Anschluss an BGE 117 Ia 421 ff. gelten muss, sondern auch mit expliziten, auf entsprechende Gesetzesvorschriften bezugnehmenden Hinweisen ausgestattet. So unterwirft § 150 Ziff. 3 ZPO Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht nicht generell dem beschleunigten Verfahren; nur die direkt auf Art. 279 ZGB gestützten Ansprüche fallen unter diese Verfahrensform. Die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB fand in der Aufzählung keine Aufnahme. Die prozessuale Norm beschränkt sich danach auf das eigentliche Kindesrecht. Immerhin öffnet § 150 Ziff. 14 ZPO für \"andere durch die Gesetzgebung einem raschen Verfahren zugeordnete Angelegenheiten\" einen Auffangtatbestand. Indessen ruft diese Klausel insofern nach einer engen Auslegung, als sie nur ausdrückliche - zumeist bundesrechtlich statuierte - Anordnungen des raschen Verfahrens umsetzt. Zu denken ist hier an im Katalog noch fehlende, da erst später in Kraft tretende Vorschriften. Die einschneidenden prozessualen Folgen wie Herabsetzung der Fristen, erschwerte Voraussetzung der Fristerstreckung, kein Einfluss von Gerichtsferien (§ 151 ZPO), welche sich ja auch bei einseitig gelagerten Schutzzwecken durchaus nicht nur zugunsten der schutzbedürftigen Partei auswirken können, verbieten es, das beschleunigte Verfahren über die explizit zugewiesenen Gegenstände hinaus wirken zu lassen."}