Dies rechtfertigt sich auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten: Handelt es sich nämlich um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Geltendmachung vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses selbst unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, kann um Revision des Urteils ersucht werden (§ 246 Ziff. 2 lit. a ZPO). Obergericht, 23. August 1994, ZB 92 38