4). Nach § 231 Abs. 1 ZPO können in der Begründung und Beantwortung von Berufung und Anschlussberufung neue Tatsachen behauptet, Bestreitungen oder Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden. Eine Partei, die sich vor erster Instanz nicht äusserte, kann sich auf das Novenrecht nicht berufen. Unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO sind neue Vorbringen in allen Fällen zulässig (§ 231 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis des Obergerichts und der Rekurskommission sind unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO neue Vorbringen auch anlässlich der Replik oder Duplik zulässig (RBOG 1993 Nr. 24).