Zulässig sind nach dieser Bestimmung Vorbringen und Anträge, die erst durch den Verlauf des Prozesses ausgelöst wurden (Ziff. 1), Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können (Ziff. 2), die Geltendmachung von Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (Ziff. 3), und die Geltendmachung von Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat (Ziff. 4).