Daher darf das Gericht auch nach Ausfällung des Urteils, solange dieses nicht eröffnet ist, noch einen Vergleich entgegennehmen oder auf zulässige Noven eintreten (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 190 N 2 mit Hinweisen, § 115 N 1). b) Nach thurgauischem Zivilprozessrecht ist für die Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend (RBOG 1968 Nr. 16; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 377 Anm. 62 lit. b). An dieser Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung nichts geändert.