Das Gericht darf im allgemeinen die von ihm getroffenen Entscheidungen nicht in Wiedererwägung ziehen, sei es von Amtes wegen oder auf Antrag, unbekümmert, ob ihnen formelle Rechtskraft zukommt. Diese Bindung an den eigenen Entscheid besteht jedoch nicht schon von der Ausfällung, sondern erst von der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung an. Daher darf das Gericht auch nach Ausfällung des Urteils, solange dieses nicht eröffnet ist, noch einen Vergleich entgegennehmen oder auf zulässige Noven eintreten (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 190 N 2 mit Hinweisen, § 115 N 1).