RBOG 1994 Nr. 26 Noven; Zeitpunkt der Geltendmachung § 146 aZPO (TG), § 230 aZPO (TG) (§ 231 aaZPO (TG)) 1. In einer Forderungsstreitsache aus Arbeitsvertrag fand die Berufungsverhandlung statt. Unmittelbar im Anschluss daran fällte das Obergericht sein Urteil, ohne es indessen den Parteien zu eröffnen. Zwei Tage später ging das Begehren des Berufungsklägers um Einvernahme von X und Y als Zeugen ein. 2. a) Das Gericht darf im allgemeinen die von ihm getroffenen Entscheidungen nicht in Wiedererwägung ziehen, sei es von Amtes wegen oder auf Antrag, unbekümmert, ob ihnen formelle Rechtskraft zukommt.