Diese Rechtsprechung darf vorliegend herangezogen werden und führt ohnehin zum Verlust der Anrufungsmöglichkeit, selbst wenn noch eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien überhaupt in Betracht zu ziehen wäre. Schliesslich gilt ein solcher Verfahrensmangel nach ständiger Praxis mit der Verhandlung vor Obergericht als geheilt, da der Berufungsklägerin kein wesentlicher Nachteil erwächst und dem Obergericht dieselbe Ueberprüfungsbefugnis wie der ersten Instanz zukommt. Obergericht, 27. Januar 1994, ZB 93 89