Die Berufungsklägerin brachte damals keine Einwendungen vor, obwohl es ihr bei Bedenken gegen das Prozesswissen des Ersatzmitglieds offen gestanden hätte, eine Vertagung zu beantragen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält im Zusammenhang mit Ablehnungsgründen in konstanter Strenge fest, ein Richter sei so früh wie möglich abzulehnen, ansonsten - bei rechtzeitiger Kenntnis des Ablehnungsgrundes - der Anspruch auf spätere Anrufung verloren gehe (BGE 117 Ia 323). Diese Rechtsprechung darf vorliegend herangezogen werden und führt ohnehin zum Verlust der Anrufungsmöglichkeit, selbst wenn noch eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien überhaupt in Betracht zu ziehen wäre.