Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass es am erforderlichen Prozesswissen des Ersatzrichters gefehlt oder dass er seine Richterpflichten verletzt habe, und dass der Berufungsklägerin dadurch das rechtliche Gehör verweigert sein könnte. Im übrigen ist nicht zu übersehen, dass der Gerichtspräsident zu Beginn der Verhandlung darauf aufmerksam machte, es habe anstelle des krankheitshalber kurzfristig ausgefallenen Bezirksrichters ein Ersatzrichter aufgeboten werden müssen. Die Berufungsklägerin brachte damals keine Einwendungen vor, obwohl es ihr bei Bedenken gegen das Prozesswissen des Ersatzmitglieds offen gestanden hätte, eine Vertagung zu beantragen.