Wann die detaillierte Einarbeitung stattfindet und ob dies durch eine Einführung des Gerichtspräsidenten erleichtert wird, ist nicht massgeblich. Jedenfalls verfügte der Ersatzrichter am Prozesstag selber über ausreichende Möglichkeit, sich diejenigen Informationen anzueignen, die er für seine Entscheidfindung benötigte. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass es am erforderlichen Prozesswissen des Ersatzrichters gefehlt oder dass er seine Richterpflichten verletzt habe, und dass der Berufungsklägerin dadurch das rechtliche Gehör verweigert sein könnte.