Im weiteren mag zur Durchsicht der Schriftsätze und interessierenden Akten im damaligen Verfahrensstadium eine Stunde genügt haben. Selbst wenn ferner, wie von der Berufungsklägerin behauptet, zuträfe, dass der Ersatzrichter noch am Morgen vor der auf den Nachmittag angesetzten Verhandlung seiner hauptberuflichen Tätigkeit nachging, hätte ihm über die Mittagszeit eine genügende Frist zum notwendigen Aktenstudium zur Verfügung gestanden. Es genügt auch noch ein Nachlesen vor der Urteilsberatung am Prozesstag. Wann die detaillierte Einarbeitung stattfindet und ob dies durch eine Einführung des Gerichtspräsidenten erleichtert wird, ist nicht massgeblich.